Strompreiskompensation

SPK Beihilfeverfahren

Strompreiskompensation: Fortsetzung des SPK-Beihilfeverfahrens in 2026

Die DEHSt hat bekanntgegeben, dass die Erleichterungen der Strompreiskompensation (SPK), die in 2025 eingeführt wurden, auch in 2026 fortgeführt werden (für das Abrechnungsjahr 2025). Es werden alle Erleichterungen fortgeführt, die erstmals für das Abrechnungsjahr 2024 eingeführt wurden.

Erleichterungen für Unternehmen mit einer erwarteten Gesamtbeihilfe bis 100.000 Euro:

Möglichkeit des Verzichts auf einen separaten Prüfungsbericht (Ein Prüfungsvermerk ist weiterhin notwendig).
Reduzierung der Prüftiefe von „hinreichender Sicherheit“ zu „begrenzter Sicherheit“.

Erleichterungen für alle Unternehmen:

Unternehmen haben die Möglichkeit, eine Verbesserungsempfehlung der eingesetzten prüfungsbefugten Stelle abzugeben. Die Verbesserungsempfehlung richtet sich an die gemäß § 11 BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) zu prüfenden Klimaschutzmaßnahmen.
Auf eine Wirtschaftlichkeitsprüfung bereits umgesetzter Energieeffizienzmaßnahmen kann verzichtet werden. Eine Prüfung der identifizierten, jedoch nicht umgesetzten Maßnahmen ist weiterhin zwingend erforderlich, wenn die geforderte Mindestinvestitionshöhe unterschritten wird.
Ebenso kann bei einer Fremdverifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems auf eine vor-Ort-Beurteilung verzichtet werden.

Mit Blick auf die fortgesetzten Erleichterungen wird die DEHSt in den kommenden Wochen die dazugehörigen Leitfäden aktualisieren.

Weiterführende Informationen:

DEHSt-Newsletter: https://www.dehst.de/SharedDocs/Newsletter/DE/2026/2026-01- 05-spk-erleichterung-antragsverfahren.html?view=renderNewsletterHtml
DEHSt-Website zur Beantragung der Strompreiskompensation: https://www.dehst.de/DE/Themen/SPK/SPK-Antrag/spk-antrag_node.html

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