Lohnsteuer: BMF-Schreiben zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat ein BMF-Schreiben zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen gem. § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG veröffentlicht. Hintergrund ist die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) zum Ende des Veranlagungszeitraumes 2022. Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist bei der elektronischen Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer des Arbeitnehmers verpflichtend.
Das BMF-Schreiben ist als Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung des § 39 Abs. 3 EstG zu verstehen, welche im Wachstumschancengesetz enthalten sein soll.
Das BMF-Schreiben regelt Fälle, in denen der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer trotz Aufforderung nicht mitgeteilt hat. In solchen Fällen kann die Identifikationsnummer durch den Arbeitgeber mittels einer formlosen Anfrage beim zuständigen Finanzamt in Erfahrung gebracht werden.
Eine Auskunft über die steuerliche Identifikationsnummer kann der Arbeitgeber auch dann erhalten, wenn der Arbeitnehmer ihn hierzu bevollmächtigt hat.
Sofern die steuerliche Identifikationsnummer nicht durch den Arbeitnehmer mitgeteilt wurde und auch nicht durch eine Auskunft beim zuständigen Finanzamt zu ermitteln ist, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV ermitteln.