Neue Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2026
Die neuen Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO sind im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden und gelten ab dem 01.07.2026. Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass Lohnabrechnung und Pfändungsbearbeitung rechtzeitig an die neuen Werte angepasst werden.
Dies betrifft insbesondere das unpfändbare Arbeitseinkommen sowie die Erhöhungsbeträge bei gesetzlichen Unterhaltspflichten.