Bundeskabinett beschließt Dritte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Das Bundeskabinett hat am 18.12.2024 den Referentenentwurf einer Dritten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung, 3. KugBeV) nun ohne Aussprache beschlossen.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat eine kurze knackige Stellungnahme verfasst, die unten zum Download bereitsteht, und aufzeigt, dass damit die strukturellen Probleme nicht gelöst werden und weitere Maßnahme dringend erforderlich sind, um Unternehmen und Beschäftigung zu sichern.
Die Verordnung enthält folgende Regelungen:
- Die zwölfmonatige Bezugsdauer beim Kurzarbeitergeld (§ 104 Abs. 1 S. 1 SGB III) wird auf Grundlage der Verordnungsermächtigung der Bundesregierung in § 109 Abs. 4 SGB III auf bis zu 24 Monate verlängert (§ 1 3. KugBeV).
- Die Verordnung ist bis zum 31. Dezember 2025 befristet (§ 2 Satz 2 3. KugBeV).
Bisher ist zu diesem Vorgang lediglich eine Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales verfügbar.