Die Verlängerung der Übergangsregelung zur Versicherungspflicht von Lehrkräften (§ 127 SGB IV) ist am 23. April 2026 in Kraft getreten. Da die Bildungsträger Planungssicherheit für das kommende Jahr benötigen, ist grundsätzlich die zeitlich begrenzte Verlängerung der Übergangsregelung zu begrüßen. Die rechtlichen Risiken bei der Beauftragung Selbstständiger müssen aber langfristig für alle Berufsgruppen auf der Grundlage allgemeiner Regelungen gelöst werden. Wir werden über den weiteren Fortgang informieren.
Wesentlicher Inhalt
Die Übergangsregelung zum Aufschub der Versicherungspflicht wird um ein Jahr verlängert:
Sollte im Fall einer Prüfung durch einen Versicherungsträger eine Versicherungspflicht der Lehrkraft festgestellt werden, gilt die Versicherungspflicht erst ab dem 1. Januar 2028 statt wie bisher ab dem 1. Januar 2027.
Voraussetzung dafür ist wie bisher die sog. doppelte Zustimmungsregelung: Die Vertragsparteien müssen bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sein und die betroffene Lehrkraft muss dem Aufschub des Eintritts der Versicherungspflicht zustimmen.
Bundesgesetzblatt Teil I - Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Bundesgesetzblatt