Fußball und Arbeitsrecht

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Fußball-EM und Arbeitsrecht

Nichts ist unmöglich und die Fußballbegeisterung Ihrer Mitarbeitenden kennt keine Grenzen? Die Spiele bei der Fußball-EM in Deutschland (14. Juni 2024 bis 14. Juli 2024) fallen für viele Mitarbeitende in die reguläre Arbeitszeit, so dass dies auch so einige Fragen aufwirft und nicht nur im Hinblick auf die Arbeitsleistung, sondern auch auf die Rücksichtnahme auf diejenigen, die nicht dem Fußballgott frönen.

Sicher wird es Ihnen auch bei diesem Sportereignis mit Augenmaß wieder gelingen, konstruktive Lösungen zu finden. Eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit, ein Nacharbeiten oder auch ein Überstundenabbau sind gute Instrumente und werden von den Betriebsräten begleitet. Nicht fußballbegeisterte Kollegen sind meist auch zu einem Tausch der Schicht bereit.

Was aber, wenn keine Lösungen erzielt werden können, weil z.B. einfach keine Mitarbeitenden zur Verfügung stehen, die einspringen können? Was bedeutet das für fußballbegeisterte Arbeitnehmer konkret?

Ein Anspruch die Spiele am Arbeitsplatz im Betrieb im Fernsehen zu verfolgen, besteht grundsätzlich nicht. Denn in der Regel gehört zur ordnungsgemäßen Arbeitsleistung auch eine gewisse Konzentration, die bei gleichzeitigem Verfolgen eines Fußballspiels im Fernsehen nicht mehr gewährleistet wäre.
Wollen Arbeitnehmer die Spiele im Radio verfolgen, kommt es ebenfalls darauf an, ob trotzdem eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung möglich ist. Wenn zum Beispiel Kundenverkehr besteht, andere Kollegen gestört werden oder die eigene Konzentration leidet, kommt das Radiohören während der Arbeitszeit grundsätzlich nicht in Betracht. Sind Tätigkeiten auch während des Radiohörens konzentriert, zügig und fehlerfrei zu erledigen, wird dies in der Regel zulässig sein.
Ein Verfolgen des Spielverlaufs im Internet, z. B. per Live-Ticker, kommt nur in Betracht, wenn die private Internetnutzung im Betrieb erlaubt ist. Aber auch dann darf dies nicht zu einer Verletzung der Arbeitspflichten führen. Bei der Verfolgung eines ganzen Fußballspieles im Internet via Live-Stream gilt das oben zum Fernsehen dargestellte. Außerdem dürfte eine exzessive Internetnutzung anzunehmen sein, die von der Erlaubnis nicht mehr gedeckt ist.
Wird durch das Verfolgen eines Fußballspiels - über welches Medium auch immer - die Pflicht zur vertragsgemäßen Arbeit verletzt oder auch gegen Regeln zur privaten Internet-Nutzung verstoßen, kann dieser Pflichtverstoß durch eine Abmahnung und im Wiederholungsfall auch durch eine Kündigung geahndet werden.
Wenn im Betrieb allgemeine Regeln, etwa zum Radiohören oder der Internetnutzung aufgestellt werden, sind Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates zu beachten, wenn ein solcher vorhanden ist.
Wenn auf die gefallenen Tore mit einem Bier angestoßen werden soll, gelten die allgemeinen betrieblichen Regeln zum Alkoholgenuss am Arbeitsplatz.
Ob Arbeitnehmer mit einem Trikot einer Nationalmannschaft am Arbeitsplatz erscheinen dürfen, hängt davon ab, ob dies mit den Gepflogenheiten im Betrieb oder ggf. bestehenden Kleidervorschriften zu vereinbaren ist.

Foto: Alexas_Fotos auf pixabay

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