Arbeitszeitrecht: Gesetz zur Arbeitszeiterfassung - Zeitpunkt weiterhin unklar
Wir werden von Ihnen immer wieder gefragt, wie Sie mit der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Arbeitszeiterfassung umgehen sollen. Daher möchten wir eine Anfrage im Bundestag zum Anlass nehmen, nochmals darauf hinzuweisen, dass es derzeit (noch) keine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Zeiterfassung gibt.
Die Bundesregierung kann auch noch keinen Zeitplan darüber aufstellen, wann das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung für alle Beschäftigten kommen wird. Das schreibt sie in einer Antwort (20/11971) auf eine Kleine Anfrage (20/11651) der Gruppe Die Linke, in der diese sich verwundert darüber äußert, dass der Prozess so lange dauert. Hintergrund der nötigen Neuregelung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2019, dass die Arbeitgeber in den EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, eine verlässliche Arbeitszeiterfassung einzuführen. Im September 2022 hatte dann das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber in richtlinienkonformer Auslegung des Paragraf 3 Absatz 2 des Arbeitsschutzgesetzes bereits verpflichtet sind, sämtliche Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine Regelung zur Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung und hat einen Vorschlag zu Änderungen im Arbeitszeitgesetz und Jugendarbeitsschutzgesetz unterbreitet, der innerhalb der Bundesregierung noch beraten wird.“ Eine Einigung mit den Sozialpartnern habe jedoch in dieser Frage nicht erreicht werden können, heißt es in der Antwort weiter.