Digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften

BAG erteilt Absage

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 - 1 AZR 33/24 - entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mailadressen seiner Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsbestätigungsfreiheit umfasst nicht das von der Gewerkschaft begehrte Recht auf digitalen Zugang zum Betrieb.

Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vor, die Sie HIER finden.

 

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