Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 - 1 AZR 33/24 - entschieden, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mailadressen seiner Arbeitnehmer zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsbestätigungsfreiheit umfasst nicht das von der Gewerkschaft begehrte Recht auf digitalen Zugang zum Betrieb.
Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes vor, die Sie HIER finden.