Corona-Überbrückungshilfen – Fristablauf zum 31. März 2024
Eine wichtige Frist in Zusammenhang mit den Corona-Überbrückungshilfen läuft zum 31. März 2024 aus.
Unternehmen, die während der Corona-Pandemie mit den Corona-Überbrückungshilfen (Überbrückungshilfen I bis III sowie November-Dezemberhilfe) unterstützt wurden, müssen eine Schlussabrechnung vorlegen. Die Schlussabrechnung dient dazu, die im Antrag gemachten Angaben zu überprüfen, die seinerzeit auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten gemacht wurden. Die Auszahlungen der Überbrückungshilfen wurden entsprechend unter Vorbehalt gestellt und an die Schlussabrechnung gekoppelt. Nach fristgerechtem Eingang und Prüfung der Schlussabrechnung können Nachzahlungen oder Rückforderungen erfolgen.
Die Frist für diese Schlussabrechnung läuft nun letztmalig zum 31. März 2024 ab - sofern ein Antrag auf Verlängerung gestellt wurde. Wenn Sie bis dahin also keine Schlussabrechnung eingereicht haben, wird die Bewilligungsstelle, die Überbrückungshilfen vollständig zurückfordern, d. h., Sie müssen die gesamte Summe der Überbrückungshilfen zurückerstatten.
Mehr als die Hälfte der Empfänger hat die Schlussabrechnung nach Informationen noch nicht vorgelegt.
Wenn Sie nicht wissen, ob Ihre Schlussabrechnung bereits fristgerecht eingereicht wurde, wenden Sie sich an Ihr Steuerbüro, um unangenehme Folgen zu vermeiden. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Textsammlungen/schlussabrechnung.html