Letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen bis zum 30. September 2024
ACHTUNG: eine Fristverlängerung muss bereits beantragt worden sein!
Der Bund und alle Länder haben sich darauf verständigt, die vollständige Einreichung für Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. September 2024 zu ermöglichen, sofern bereits Fristverlängerungen im digitalen Antragssystem beantragt wurden.
Mit Ablauf der ursprünglichen Frist (31. März 2024) stünden nach derzeitigem Stand tausende Rückforderungen wegen fehlender Schlussabrechnungen an.
Um die zuletzt sehr hohe Einreichungszahlen bei den Schlussabrechnungen konstant bis zum 30. September aufrechtzuerhalten, haben sich Bund und Länder auf verschiedene Verfahrensoptimierungen verständigt, zum Beispiel auf die bundesweite Einführung eines sog. „One-Click-Verfahrens“, wonach in bestimmten Fällen Schlussabrechnungen ohne größeren Verwaltungsaufwand werden können.