Corona-Hilfen: Verlängerung der Fristen für Schlussabrechnungen
Die Fristen zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen wurden verlängert. Die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) können bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden, vgl. Pressemitteilung zum Download. Bis zu diesem Termin kann im Einzelfall eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden.
Ein Organisationsprofil im digitalen Antrags-System muss durch einen prüfenden Dritten angelegt werden.
Die Verlängerung gilt nicht für die Endabrechnungen der Neustarthilfen (die separaten Corona-Hilfen für Soloselbstständige), da diese Einreichungsverfahren bereits seit längerem abgeschlossen sind. Für die Hilfspakete 1 und 2 antragsberechtigt waren Unternehmen mit einem Coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Referenzmonat aus 2019. Im Rahmen der Überbrückungshilfen wurden bei Umsatzausfällen Fixkosten erstattet.
Die vorläufigen Bewilligungen erfolgten zur zeitnahen Auszahlung anhand prognostizierter Umsatzrückgänge und Fixkosten und werden in der Schlussabrechnung mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung abgeglichen. Folgen kann die Bestätigung der erhaltenen Mittel oder eine Nach- oder Rückzahlung.